Das Landratsamt des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge ist gemäß §§ 16, 28 Absatz 1 und § 54 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe vom 9. Januar 2019 (SächsGVBI. S. 83), die durch die Verordnung vom 13. März 2020 (SächsGVBI. S. 82) geändert worden ist, sowie § 11 Abs. 1 SächsCoronaSchVO, sachlich zuständig.
Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBI. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBI. S. 503) geändert worden ist (SächsVwVfZG), in Verbindung mit § 49 Absatz 5 und § 3 Absatz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist. Die Testzentren des ASB wurden durch das Landratsamt mit schriftlicher Beauftragung versehen und sind damit Erfüllungsgehilfe des Landratsamtes im Sinne des Infektionsschutzgesetzes.
Die Erfassung der Daten erfolgt über die elektronische Gesundheitskarte (eGK) per Kartenleser und softwaregestützt über die Plattform "schnelltest.click". Das Gesamtsystem wird in der Open Telekom Cloud gehostet. Diese bietet 100% EU-DSGVO Konformität, eine Zertifizierung nach ISO 27001, ISO 20000, ISO 27017, ISO 27018, ISO 9001, ISO 22301 und ISO 14001, sowie eine Zertifizierung nach Trusted Cloud Datenschutzprofil (TCDP 1.0). Dabei werden die Kontaktdaten der Getesteten, Datum, Uhrzeit und das Ergebnis erfasst. Nach 30 Tagen werden Ihre Daten dort automatisch gelöscht.
Ein positives Ergebnis eines POC-Antigen-Tests ist nach §§ 6 und 7 Infektionsschutzgesetz (IfSG) meldepflichtig. Dazu werden personenbezogene Daten erhoben und gespeichert. Gemäß § 9 IfSG werden dabei Name und Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Anschrift sowie weitere Kontaktdaten an das Gesundheitsamt, über das elektronische Meldeportal (e-Portal Antigen-Schnelltestmeldungen), weitergegeben. Eine Nachtestung mittels PCR-Test ist bei der Hausärztin/dem Hausarzt zu vereinbaren.
Die Durchführung der PoC-Antigen-Tests wird zum besseren Testmanagement und zum Zwecke der Abrechnung und der damit verbundenen Prüfung dokumentiert. Dies umfasst insbesondere Name und Vorname der getesteten Person, das Datum der Testung, Name der den Test durchführenden Person, das Testergebnis und bei einem Positivergebnis das Datum der Meldung an das zuständige Gesundheitsamt. Das Testergebnis und die mit einem positiven Test verbundenen zusätzlichen Informationen (Meldedatum) werden mit Ablauf des der Testung folgenden Monats gelöscht. Die Erhebung der Daten Beschäftigter erfolgt auf der Grundlage von § 26 Abs.1, 3 BDSG in Verbindung mit § 241 Abs.2, § 618 BGB zum Schutz der Beschäftigten und Dritter vor einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2.
Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der erhobenen Daten folgt aus Art. 6 Abs. 1 S atz 1 Buchst. e DSGVO (Datenschutzgrundverordnung).
Im Falle eines positiven PoC-Antigen-Testergebnisses sind Sie verpflichtet, sich unverzüglich in die häusliche Absonderung zu begeben. Bitte beachten Sie die entsprechenden Verhaltensweisen.